Im Mai 2022 erließ der Court of Appeal das Urteil Nr. 99/22 über die Autonomie eines Teilfonds einer offenen Investmentgesellschaft (SICAV). Die SICAV unterlag dem Gesetz vom 13. Februar 2007 über spezialisierte Investmentfonds und war als Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCA) konstituiert. Der einzige Kommanditist hielt 100 % des Vermögens des Teilfonds und beantragte bei der Komplementärin die Einberufung einer Generalversammlung, um die Liquidation zu prüfen. Die Komplementärin weigerte sich und der einzige Kommanditist beantragte bei Gericht die Bestellung eines Ad-hoc-Vertreters zur Einberufung der Versammlung.

Die SCA legte gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Berufung ein und argumentierte, dass der einzige Kommanditist nicht das Recht habe, die Einberufung einer Hauptversammlung auf Teilfondsebene zu verlangen. Die SCA argumentierte, dass Artikel 450-8 des Gesetzes von 1915, wonach Aktionäre, die ein Zehntel des Aktienkapitals vertreten, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in diesem Fall nicht anwendbar sei, da er nur für Aktiengesellschaften und nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien gelte.

Das Gericht prüfte den Antrag des einzigen Kommanditisten und stellte fest, dass die 10 %-Anforderung des Artikels 450-8 erfüllt war, da jeder Teilfonds der SICAV als separater Vermögenspool mit separaten Rechten für Anleger und Gläubiger behandelt wurde. Das Gericht stellte auch fest, dass die Satzung der SCA nicht von Artikel 71 Absatz 1 des SIF-Gesetzes abweicht, der eine gewisse Autonomie der einzelnen Teilfonds bestätigt. Auf der Grundlage des Kapitals eines bestimmten Teilfonds und nicht des Kapitals des gesamten Fonds stellte der Gerichtshof fest, dass Aktionäre, die ein Zehntel des Aktienkapitals eines bestimmten Teilfonds halten, berechtigt sind, die Einberufung einer Hauptversammlung für diesen Teilfonds zu verlangen.

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